Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

Ihr Auftrag wird in unserer Werkstatt von behinderten Mitarbeiter/Innen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur sozialen und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit einer Behinderung.

Unsere Werkstatt ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Sie 50% der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX anrechnen.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bzw. Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Sondervereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.

2. Preise

Unsere Preise gelten gemäß Angabe im Angebot, jedoch max. 6 Monate nach Angebotsdatum. Etwaige Preiserhöhung der Lohn- und Materialkosten, die nach Abschluss des Vertrages und vor Lieferung eintreten, berechtigen zu einer angemessenen Erhöhung der Preise.

3. Lieferung

Die Lieferzeit ist unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Bestätigung des Auftrages und Klärung sämtlicher technischer und finanzieller Details.

Bei höherer Gewalt oder sonstigen betriebsuntypischen Umständen, welche die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken und einstellen oder vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle der Verzögerung der Lieferung stehen dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche nur dann zu, wenn uns eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung trifft. Das Gleiche gilt für die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft. Die verspätete Lieferung eines Abrufs oder einer Teilmenge berechtigt den Vertragspartner nicht, vom ganzen Auftrag zurückzutreten. Schadenersatz wird nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz geleistet, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Vertragspartner nicht von Interesse ist.

4. Haftung

Bei Abgabe von Angeboten bzw. bei der Annahme von Aufträgen wird die Haftung, wie auch bei der Ausführung des Auftrages, der Herstellung der Ware, der Durchführung der Dienstleistung und bei der Abwicklung des Vertrages, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dieselbe Beschränkung gilt für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5. Verpackung und Transport

Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen berechnet und nicht zurückgenommen.

Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Zahlung

Aufgrund der Gemeinnützigkeit unserer Unternehmen sind wir nicht berechtigt, Skonti zu gewähren. Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung netto ohne Abzug zahlbar.

Nach Fälligkeit der Rechnungsforderung werden, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte und Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen LZB Diskontsatz berechnet.

Zahlungen dürfen nur in Euro erfolgen. Schecks werden nur der Zahlung halber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

Nach Vertragsabschluss über den Besteller eingehende ungünstige Auskünfte berechtigen uns zu jeder Zeit, vor der Lieferung eine Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bereits für den Auftrag zugekaufte Materialien müssen zzgl. eines 5%igen Materialeinkaufszuschlages per umgehender Zahlung erstattet werden.

7. Verzug

Bei Zahlungsverzug des Käufers oder Auftraggebers können wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer vorherigen Barzahlung des Käufers abhängig machen. Bei Anlieferungsverzug von vom Käufer oder Auftraggeber beizustellender Ware sowie Annahmeverzug seitens des Käufers oder Auftraggebers trägt dieser die aus dem Verzug entstehenden Kosten und Risiken unbeschadet unserer Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche.

8. Eigentumsvorbehalt

Bei Lieferaufträgen bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich bei gewerbsmäßiger Weiterveräußerung an den erlangten Gegenwert fort (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

9. Gewährleistung

Beanstandungen an der von uns gelieferten Ware bzw. an den von uns ausgeführten Lohnarbeiten und Dienstleistungen, soweit sie offensichtlich sind, müssen uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang der Sendung bzw. Durchführung und Abnahme der Dienstleistung schriftlich angezeigt werden; verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ausführung der Arbeiten bzw. Lieferung der Ware. Bei Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistung kann zunächst nur Nachbesserung verlangt werden. Dem Käufer bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Im Fall der Unzumutbarkeit kann die Nachbesserung verweigert werden, unbeschadet der sonstigen Gewährleistungsrechte des Vertragspartners. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Wandlung, es sei denn, dass durch die berechtigte Beanstandung und der Teillieferung die Erfüllung des Vertrages für den Vertragspartner nicht mehr von Interesse ist.

Mängelbeseitigung kann der Vertragspartner nur insoweit verlangen, wie er die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er ist jedoch befugt, einen den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung entsprechenden Teil des Entgeltes zurückzuhalten.

Für Materialmängel wird nur insoweit gehaftet, dass wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung der Ware durch den Vertragspartner entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

10. Lagerdienstleistungen

Werden auf Wunsch des Vertragspartners Waren bei uns auf Lager genommen, so geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Bei Meldung der Versandbereitschaft sind wir bereits berechtigt, diese Waren zu den vorgenannten Bedingungen in Rechnung zu stellen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Leverkusen, soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

Starker Partner für „maßgeschneiderte“ Lösungen

Doch das ist längst nicht alles, die Lebenshilfe-Werkstätten sind auch ein verlässlicher Partner für unsere gewerblichen Kunden im Bereich Fertigung und Dienstleistung.

Unser Fokus liegt auf den Bedürfnissen und Erwartungen unserer Kunden. Wir entwickeln unsere internen Standards kontinuierlich weiter, um Ihren Anforderungen gerecht zu werden sowie unsere Qualität stets zu gewährleisten und zu verbessern. Unsere Stärke liegt in maßgeschneiderten Lösungen, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.

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